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Winterdienst

Was Sie beim Winterdienst tun müssen

Das Räumen und Streuen der Gehwege gehört im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu den Aufgaben des Grundstückseigentümers. Es kann aber auch sein, dass möglicherweise ein oder mehrere Mieter für diese Aufgaben zuständig sind. Das müssen Sie unbedingt über den Winterdienst wissen:

Wer ist bei Ihnen für den Winterdienst zuständig?

Diese Frage sollten Sie schnellstens klären. Hat der Grundstückseigentümer, ein von ihm beauftragter Dienstleister (z. B. der Hausmeister) oder vielleicht Sie die Pflicht, den Gehweg vor dem Haus zu Räumen und zu Streuen? Der Grundstückseigentümer kann diese Arbeiten auf Mieter oder andere Personen übertragen. Er muss jedoch letztlich dafür haften, wenn jemand wegen Schnee und Eis auf dem Gehweg zu Schaden kommt.

Was zählt alles zum Winterdienst?

Die Räum- und Streupflicht gilt vor allem für Gehwege. Sie müssen in einer Breite von 1,50 Metern geräumt und gestreut werden.

Beachten Sie bitte:

  • Befindet sich auf dem Gehweg vor Ihrem Grundstück eine Bushaltestelle, müssen Sie deren Zugang sowie die Ein- und Ausstiegsflächen räumen und streuen.
  • Gibt es auf Ihrem Straßenabschnitt Fußgängerüberwege, z. B. an Ampeln oder Zebrastreifen, räumen Sie den Gehweg bitte bis zur Bordsteinkante.
  • Für die Winterwartung auf Radwegen sind Sie verantwortlich, wenn Sie auch zur Reinigung dieser Flächen verpflichtet sind.
  • Wer die komplette Straße vor seinem Grundstück reinigen muss (Anliegerreinigung), hat auch auf der Fahrbahn den Winterdienst durchzuführen. Das gilt aber nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen – vor allem an Fußgängerüberwegen.

Welche Streumittel Sie benutzen dürfen?

Verwenden Sie bitte ausschließlich abstumpfendes Granulat, das Sie z. B. im Baumarkt bekommen. Legen Sie sich am besten rechtzeitig einen Streumittelvorrat an und sorgen Sie für funktionstüchtiges Räumwerkzeug. Besorgen Sie das Material bitte rechtzeitig. Wenn es schneit oder glatt wird, sind viele Geschäfte rasch ausverkauft. Salz und andere auftauende Stoffe dürfen Sie zum Schutz des Grundwassers nur bei besonderen klimatischen Verhältnissen verwenden. Dazu zählen z. B. Eisregen oder extrem gefährliche Stellen, u. a. steile, vereiste Wege, Treppen sowie Brückenzugänge.

Wann Sie räumen und streuen müssen

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln regelt detailliert, wann Grundstückseigentümer oder von ihnen Beauftragte zum Winterdienst verpflichtet sind. Das sind die wichtigsten Vorschriften:

  • Grundsätzlich muss sofort geräumt werden, sobald es aufgehört hat zu schneien.
  • Bei lang anhaltendem Schneefall sind Sie nicht verpflichtet, ständig zu räumen, wenn dies völlig nutzlos wäre. Nimmt der Schneefall jedoch spürbar ab oder hört ganz auf, müssen Sie schnell zu Besen, Schaufel und Granulat greifen.
  • Bei extremem Winterwetter reicht es möglicherweise nicht aus, den Gehweg und gegebenenfalls die Fahrbahn nur einmal pro Tag zu bearbeiten. In solchen Fällen heißt es, mehrfach aktiv zu werden.
  • Setzen Frost und Schneefall nach 20.00 Uhr ein, genügt es, wenn Sie erst am nächsten Morgen damit beginnen, den Gehweg und gegebenenfalls auch  die Fahrbahn zu bearbeiten. Morgens um 7.00 Uhr müssen die Wege allerdings geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen können Sie sich etwas mehr Zeit lassen. Dann sind die Arbeiten bis 9.00 Uhr zu erledigen.
  • Wird ein Grundstück bis spät in die Nacht oder sogar rund um die Uhr genutzt, ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, jederzeit den gefahrlosen Zugang zu gewährleisten. Das gilt beispielsweise für Gaststätten, Kinos usw.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie einfach unsere Winterdienst-Hotline unter der Telefonnummer 0221/9 22 23 23. Dort wird Ihnen gerne geholfen.