Die neue Gewerbeabfallverordnung
Seit dem 1. August 2017 ist die novellierte Form der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Sie regelt insbesondere die Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen gesetzlich neu. Sie gilt jedoch explizit nicht für Abfälle, für die eine Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht (das regelt die Abfallsatzung der Stadt Köln), sowie für Abfälle, die auf der Grundlage der Verpackungsverordnung (hierzu dient u.a. die Wertstofftonne in Köln), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder des Batteriegesetzes entsorgt werden.
Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der geänderten Verordnung? Zunächst soll die fünfstufige Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz besser umgesetzt werden. Des Weiteren soll die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bauabfällen gestärkt werden. Darüber hinaus soll das stoffliche Recycling unterstützt und schließlich die Vollzugstauglichkeit der Verordnung verbessert werden, insbesondere durch eine erhöhte Transparenz in Bezug auf die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten durch die Erzeuger der zuvor genannten Abfälle.
Damit Sie als Abfallerzeuger nicht in den Regelungsbereich der möglichen Bußgelder von bis zu 100.000 € gelangen beachten Sie bitte Folgendes und sprechen Sie uns bei weiteren Fragen gerne an:
Grundsätzlich sind die nachstehend aufgelisteten gewerblichen Abfälle von ihren Erzeugern ab dem 1. August 2017 getrennt zu erfassen sowie vorrangig wieder zu verwenden oder zu recyceln:
- Papier, Pappe und Kartonage (mit Ausnahme von Hygienepapier)
- Glas
- Kunststoff
- Metall
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- sowie weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (wie zum Beispiel nicht-infektiöse Krankenhausabfälle).
Gleiches gilt für alle Abfallerzeuger von Bau- und Abbruchabfällen. Diese sind in folgende Abfallfraktionen zu trennen:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Die novellierte GewAbfV soll mit den darin festgelegten Getrenntsammelpflichten dazu beitragen, dass durch die weitgehend sortenreine Erfassung der oben genannten Abfallfraktionen eine Wiederverwendung oder ein stoffliches Recycling erleichtert werden, um die natürlichen Ressourcen zu schonen.
Ausnahmeregelungen von der Getrenntsammelpflicht
Ausnahmeregelungen von der Getrenntsammelpflicht gibt es auch. Für die Getrenntsammlung können allerdings neben der Sammlung der verschiedenen Abfälle in den entsprechenden Behältern auf dem eigenen Grundstück auch die Möglichkeiten der Abgabe der getrennt anfallenden Abfälle in haushaltsüblichen Mengen bei Wertstoffcentern und sonstigen ähnlichen Einrichtungen berücksichtigt werden.
Die Getrenntsammelpflicht entfällt, wenn die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktionen
- technisch nicht möglich (z.B. aus Platzmangel oder öffentlicher Zugänglichkeit und damit unzureichender Kontrollmöglichkeit von Sammelbehältern, wie z.B. auf Bahnhöfen) oder
- wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. wegen einer zu geringen Menge)
ist. Dann können die verbleibenden gewerblichen Siedlungsabfälle (sofern sie den Vorbehandlungsprozess nicht beinträchtigen, was aber z.B. bei Glas oder Bioabfall möglich ist) auch im Gemisch in einem Behälter erfasst werden.
Analog gilt die Ausnahmeregelung auch für Bau- und Abbruchabfälle, wenn z. B. aus rückbaustatischen / rückbautechnischen Gründen oder aufgrund begrenzter Platzverhältnisse eine getrennte Sammlung nicht möglich ist. Soweit Bau- und Abbruchabfälle gemischt erfasst werden, sind Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel oder Fliesen/Keramik enthalten einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle (einschließlich Legierungen) oder Holz enthalten, sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Ausnahmsweise gemischt gesammelte Gewerbeabfälle unterliegen anschließend der Vorbehandlungspflicht in einer geeigneten Vorbehandlungsanlage, was auch durch den Abfallerzeuger nachzuweisen ist. Diese Verpflichtung entfällt wiederum nur, wenn die Zuführung des Gemisches in eine Sortieranlage
- technisch nicht möglich (z.B. Kapazitätsengpässe) oder
- wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. Distanz zur Sortieranlage)
ist. Nur wenn dies zutrifft, kann das Gemisch einer direkten energetischen Verwertung ohne vorherige Sortierung zugeführt werden.
Unternehmen, die bereits 90 Prozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt erfassen, dürfen die restlichen 10 Prozent gemischt erfassen und ohne Vorbehandlung energetisch verwerten lassen, wobei eine technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit in diesem Fall nicht nachgewiesen werden muss. Diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn Sie einen geprüften Nachweis eines zugelassenen Sachverständigen vorliegen haben, dass eine Getrenntsammelquote von 90 Prozent eingehalten wird.
Eine weitere Ausnahme besteht bei gemischt genutzten Grundstücken (Private Haushalte und Gewerbeeinheiten): gewerbliche Siedlungsabfälle und Abfälle aus privaten Haushalten, die auf einem Grundstück anfallen, dürfen gemeinsam entsorgt werden, wenn beim Gewerbebetrieb nur eine den Haushaltungen vergleichbare geringe Menge anfällt. Dies ist der Fall z.B. bei Rechtsanwaltskanzleien oder Architekten. Die bestehenden Abfallbehälter der AWB können gemeinsam genutzt werden bzw. müssen in ihrer Größe angepasst werden. In diesem Ausnahmefall besteht die Verpflichtung auf eine sog. „Pflichtrestmülltonne“ je Gewerbeeinheit (siehe auch folgender Absatz) nicht.
Diejenigen gewerblichen Siedlungsabfälle, welche nicht verwertet werden, sind der Stadt Köln als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger als Restmüll (sog. „Pflichtrestmülltonne“) zu überlassen. Näheres regelt hierbei die Abfallsatzung der Stadt Köln (Mindestbehältervolumen). Falls Sie hierzu Fragen haben sollten, wenden Sie sich gerne auch an die AWB Gewerbeabfallberatung.
Dokumentationspflichten
Neu in die GewAbfV aufgenommen wurden umfassende bußgeldbewehrte Dokumentationspflichten. Die Abfallerzeuger müssen sowohl die Einhaltung der Getrennthaltungspflichten als auch das eventuelle Vorliegen von Ausnahmetatbeständen selbst prüfen und zukünftig auch proaktiv dokumentieren. Sie müssen künftig auch jederzeit in der Lage sein, entsprechende Dokumentationen und Nachweise der zuständigen Behörde auf Verlangen – ggfs. elektronisch – vorzulegen. Unternehmen sind daher gut beraten, die neuen Vorgaben möglichst zeitnah umzusetzen.
Die Dokumentationspflicht gilt auch für Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen. Sie tritt jedoch hier erst ab einem Volumen von mehr als 10 Kubikmeter je Bau- oder Abbruchmaßnahme in Kraft.
Regeln für die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen
Darüber hinaus enthält die neue GewAbfV noch Regeln für die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen. Diese Anlagen müssen ab dem 1. Januar 2019 eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent einhalten. Die von der AWB ausgewählten Anlagen werden entsprechend den Regeln der Verordnung betrieben.
Fazit
Aus der neuen Verordnung ergibt sich vor dem Hintergrund der ökologisch und ökonomisch notwendigen Ressourcenschonung ein klarer Vorrang für die Getrenntsammlung. Die dazu eingeführten Dokumentationspflichten nehmen den Abfallerzeuger stärker in die Pflicht als zuvor.
Downloads zum Thema
Die Satzung
Hier finden Sie die aktuelle Abfallsatzung und die Abfallgebührensatzung.
AbfallsatzungenUnser Service für Sie
Die AWB Berater helfen Ihnen dabei gerne. Die Entsorgung Ihres Betriebs oder Ihrer Einrichtung prüfen wir auf Wunsch hinsichtlich der Kriterien der neuen GewAbfV und unterstützen Sie bei Ihren Dokumentationspflichten.
Team GewerbeWichtig zu beachten
Auf Basis der hier genannten Ausnahmeregeln zur Getrenntsammelpflicht dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in den möglichen Gemischen nicht enthalten sein und im Gemisch somit weder in Richtung Vorbehandlung noch in die direkte energetische Verwertung gehen. Das bedeutet, dass diese Abfälle des Kapitels 18 der AVV immer separat zu erfassen und entsorgen sind.