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Abfrage Straßenreinigung

Wer ist zuständig für die Straßenreinigung?

 

Die meisten Straßen und einen Teil der Gehwege reinigt die AWB. Stellenweise sind jedoch die Grundstückseigentümer oder die Anlieger für die Reinigung verantwortlich.

Falls Sie auf dem Gehweg, dem Fahrradweg und/oder der Fahrbahn für die Sauberkeit zuständig sind, sind auch Sie dafür verantwortlich, dass diese entlang Ihrer Grundstücksgrenze mindestens einmal pro Woche bis spätestens samstags um 19.00 Uhr gereinigt werden. Der dabei entstehende Kehricht muss im  Anschluss an die Reinigung ordnungsgemäß in der Restmülltonne und nicht im Rinnstein entsorgt werden. Laub gehört in die für Grünschnitt vorgesehenen Sammelsysteme. Gereinigt werden müssen nicht nur Unrat und Kehricht; auch tierische Exkremente, Zigarettenkippen, Laub sowie anfallende Blüten und Wildkrautbewuchs sind zu entfernen.

Wer für die Fahrbahn- und/oder Gehwegreinigung zuständig ist, erfahren Sie über unsere Straßenreinigungsabfrage. Hier können Sie auch sehen, ob und wann eine Reinigungsleistung durch die AWB erfolgt ist.

 

Straßenreinigungsabfrage

Wenn Sie wissen möchten, wer für die Straßenreinigung in einer bestimmten Straße oder einem bestimmten Straßenabschnitt zuständig ist, geben Sie bitte mindestens die ersten drei Buchstaben des Straßennamens ein.



Reinigungspflichten von Wegen und Fahrbahnen für Anlieger*innen

 

 

Kleines Lexikon zur Straßenreinigung

 

3988

Straßenteile, die dem Fahrverkehr dienen, insbesondere auch:

  • Radwege mit erkennbarer baulicher Abgrenzung zum Gehweg und zur Fahrbahn,
  • auf der Fahrbahn markierte Radwege oder Schutzstreifen für Radfahrer,
  • Parkplätze, Parkstreifen, Haltebuchten und Sicherheitsstreifen.

Von der Fahrbahn abgesetzte Straßenteile und Platzflächen von min. 50 cm Breite (Anliegerstraßen)

oder mindestens 65 cm Breite (Hauptstraßen), die dem Fußgängerverkehr dienen, insbesondere auch:

  • selbstständige Gehwege,
  • auf dem Gehweg markierte Aufstellflächen für den ruhenden Verkehr,
  • Platzflächen ohne Fahrverkehr,
  • Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen auf den Gehwegen gekennzeichnet sind undbaulich zur Fahrbahn, aber nicht zum Gehweg abgegrenzt sind.

Vom Fahrbahnrand abgesetzte Straßenteile für Fußgänger*innen, die schmaler sind als Gehwege (50 bzw. 65 cm).

Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen.

 

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen

Verkehr dienen (insbesondere Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und Hauptgeschäftsstraßen).

Weitere Details zur Reinigungspflicht

 

3995

Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Straßenmitte.

 

Auch die Anlieger*innen der an die Kopfseite angrenzenden

Grundstücke sind verpflichtet, den angrenzenden Gehweg

sowie die Fahrbahn zu reinigen.

 

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