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Was Sie tun müssen

Damit alle sicher ankommen

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehwege vor ihrer Immobilie zu räumen und zu streuen. Es kann auch sein, dass der Grundstückseigentümer einen oder mehrere Mieter hiermit beauftragt hat. Fragen Sie dazu beim Grundstückseigentümer nach.

 

Wo vor Ihrem Haus Räum- und Streupflicht besteht

GehwegImmer.
Fahrbahn und RadwegWenn Sie auch für die Reinigung der Fahrbahn oder des Radweges zuständig sind.
Haltestelle auf dem GehwegWenn vor dem Grundstück eine (Bus)Haltestelle liegt.

Wann Sie räumen und streuen müssen

  • Gehwege müssen ab 7.00 Uhr auf einer Breite von 1,5 Metern von Schnee und Eis befreit sein. An Sonn- und Feiertagen hat die Winterwartung bis 9.00 Uhr Zeit.
  • Grundsätzlich sofort, sobald es aufgehört hat zu schneien
  • Falls kein Gehweg vorhanden ist, räumen Sie bitte 1,5 Meter auf dem Fahrbahnrand.
  • Bei lang anhaltendem Schneefall, wenn der Schneefall spürbar abnimmt
  • Bei extremem Winterwetter sind Sie verpflichtet den Gehweg mehrmals pro Tag zu räumen
  • Setzen Frost und Schneefall nach 20.00 Uhr ein, genügt es, wenn Sie bis morgens 7.00 Uhr die Wege geräumt haben
  • Wird ein Grundstück rund um die Uhr genutzt, ist ständig zu räumen.
  • Als Streumaterial bitte ausschließlich abgestumpftes Granulat (gibt es im Baumarkt) verwenden. Salz und andere auftauende Stoffe sind nur bei extremen Bedingungen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen erlaubt.

Das alles gehört zu Ihrer Räum- und Streupflicht

  • Liegt vor dem Grundstück eine Bushaltestelle, dann gehören der Zu- und Abgang zur Haltestelle ebenfalls dazu. Auch an baulich abgegrenzten Haltestellen sowie an U-Bahn-Ausgängen ist der gefahrlose Zu- und Abgang zur Haltestelle und zum Ausgang zu gewährleisten. 
    An den Bushaltestellen selbst übernimmt die AWB den Winterdienst.
  • Gibt es auf Ihrem Straßenabschnitt Fußgängerüberwege, zum Beispiel an Ampeln oder Zebrastreifen, räumen Sie den Gehweg bitte bis zur Bordsteinkante. Ist kein Gehweg in einer Breite von 1,5 m vorhanden, räumen und streuen Sie bitte einen eventuell vorhandenen Randstreifen und den Fahrbahnrand bis zu der erforderlichen Gesamtbreite.
  • Für die Winterwartung auf Radwegen sind Sie verantwortlich, wenn Sie auch zur Reinigung dieser Flächen verpflichtet sind. Bei gemeinsamer Nutzung des Fahrradwegs mit Fußgängern müssen Sie in 1,5 m Breite, bei farblich vom Gehweg abgetrennten Fahrradweg in insgesamt 2 m Breite räumen und streuen.
  • Wer die komplette Straße vor seinem Grundstück reinigen muss (Anliegerreinigung), hat auch auf der Fahrbahn den Winterdienst durchzuführen. Das gilt aber nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen – vor allem an Fußgängerüberwegen.

Winterdienst-Abfrage

Wenn Sie wissen möchten, wer für den Winterdienst in einer bestimmten Straße oder einem bestimmten Straßenabschnitt zuständig ist, geben Sie hier Ihren Straßennamen ein.

Bitte füllen Sie die oben stehenden Felder entsprechend den Angaben aus.

Wussten Sie schon?

Wir arbeiten zum Empfang von Frost- und Schneewarnungen eng mit einem meteorologischen Institut zusammen, um den bestmöglichen Informationsfluss in der ganztägig besetzten AWB-Leitstelle während der Winterzeit in den Monaten November bis März sicher zu stellen.