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Was Sie tun müssen

Damit alle sicher ankommen

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehwege vor ihrer Immobilie auf einer Breite von 1,50 Metern zu räumen und zu streuen. Es kann auch sein, dass der Grundstückseigentümer einen oder mehrere Mieter hiermit beauftragt hat. Fragen Sie dazu beim Grundstückseigentümer nach.

Als Streumittel sollte in jedem Fall abstumpfendes Granulat (gibt es im Baumarkt) zum Einsatz kommen. Salz und andere auftauende Stoffe sind nur bei extremen Bedingungen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen erlaubt.

Wo vor Ihrem Haus Räum- und Streupflicht besteht

GehwegImmer.
Fahrbahn und RadwegWenn Sie auch für die Reinigung der Fahrbahn oder des Radweges zuständig sind.
Haltestelle auf dem GehwegWenn vor dem Grundstück eine (Bus)Haltestelle liegt.

Das alles gehört zu Ihrer Räum- und Streupflicht

  • Liegt vor dem Grundstück eine Bushaltestelle, dann gehören der Zu- und Abgang zur Haltestelle ebenfalls dazu. Auch an baulich abgegrenzten Haltestellen sowie an U-Bahn-Ausgängen ist der gefahrlose Zu- und Abgang zur Haltestelle und zum Ausgang zu gewährleisten. 
    Neu: An den rund 1.200 Bushaltestellen selbst übernimmt die AWB den Winterdienst.
  • Gibt es auf Ihrem Straßenabschnitt Fußgängerüberwege, zum Beispiel an Ampeln oder Zebrastreifen, räumen Sie den Gehweg bitte bis zur Bordsteinkante. Ist kein Gehweg in einer Breite von 1,5 m vorhanden, räumen und streuen Sie bitte einen eventuell vorhandenen Randstreifen und den Fahrbahnrand bis zu der erforderlichen Gesamtbreite.
  • Für die Winterwartung auf Radwegen sind Sie verantwortlich, wenn Sie auch zur Reinigung dieser Flächen verpflichtet sind. Bei gemeinsamer Nutzung des Fahrradwegs mit Fußgängern müssen Sie in 1,5 m Breite, bei farblich vom Gehweg abgetrennten Fahrradweg in insgesamt 2 m Breite räumen und streuen.
  • Wer die komplette Straße vor seinem Grundstück reinigen muss (Anliegerreinigung), hat auch auf der Fahrbahn den Winterdienst durchzuführen. Das gilt aber nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen – vor allem an Fußgängerüberwegen.

Wann Sie räumen und streuen müssen

  • Grundsätzlich sofort, sobald es aufgehört hat zu schneien
  • Bei lang anhaltendem Schneefall, wenn der Schneefall spürbar abnimmt
  • Bei extremem Winterwetter mehrmals pro Tag
  • Setzen Frost und Schneefall nach 20.00 Uhr ein, genügt es, wenn Sie bis morgens 7.00 Uhr die Wege geräumt haben
  • An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten bis 9.00 Uhr zu erledigen
  • Wird ein Grundstück rund um die Uhr genutzt, ist ständig zu räumen.

Wussten Sie schon?

Wir arbeiten zum Empfang von Frost- und Schneewarnungen eng mit einem meteorologischen Institut zusammen, um den bestmöglichen Informationsfluss in der ganztägig besetzten AWB-Leitstelle während der Winterzeit in den Monaten November bis März sicher zu stellen.